Kein Arbeitslohn bei Ausgleichzahlungen als Entschädigung für Ausscheiden aus Versorgungsanstalt
Leitsatz
1. Hat der Arbeitnehmer in der Zeit seiner Pflichtversicherung eine versteuerte Anwartschaft auf eine Versorgungsrente erworben,
stellt die kaptialisierte Abgeltung seiner rentenrechtlichen Nachteile, die durch das Ausscheiden seines Arbeitgebers aus
der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entstehen, einen Schadensausgleich dar, der nicht zu einem Lohnzufluss führt.
2. Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger Arbeitslohn erhalten hat, bestimmt sich nach dem Zufluss beim Arbeitnehmer, nicht danach,
ob dem Arbeitgeber insoweit Betriebsausgaben entstehen.
3. Bei der Auszahlung des zutreffend berechneten Kapitalwerts einer Rente gibt es keinen Ertragsanteil, dessen fiktive Steuerlast
im Wege der schadensrechtlichen Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1554 Nr. 24 DStZ 2007 S. 332 Nr. 11 EFG 2007 S. 682 Nr. 9 AAAAC-40255
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.01.2007 - 1 K 366/03
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