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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 3 KO 7/03 EFG 2007 S. 783 Nr. 10

Gesetze: FGO § 139 Abs. 1, FGO § 149 Abs. 1, FGO § 149 Abs. 2, ZPO § 100, ZPO § 104, ZPO § 527 Abs. 1, ZPO § 573 Abs. 1, ZPO § 717 Abs. 2, AO § 361

Erstattungsfähigkeit einer Avalprovision im Kostenfestsetzungsverfahren

Leitsatz

1. Bei der Avalprovision handelt es sich um i. S. d. § 139 Abs. 1 FGO erstattungsfähige Kosten, die im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zur Vermeidung der Vollziehung eines Haftungsbescheides entstanden sind (entgegen BFH, Beschlüsse v. , VII B 170/69, BStBl 1972 II S. 429 und v. , VII B 123/70, BStBl 1972 II S. 573; Anschluss an , NJW-RR 2006, 1001).

2. Die Kostenfreiheit des behödlichen AdV-Verfahrens bezieht sich nur auf Aufwendungen, die entweder vom Antragsteller getätigt werden, um dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen, oder die als Gebühren oder Auslagen an die Duchführung oder den Abschluss dieses Verfahrens anknüpfen. Die Kosten einer Sicherheitsleistung fallen nicht darunter, da diese erst im Anschluss an die behörliche Entscheidung entstehen.

3. Die Erstattung von Avalprovisionen ist nicht von den Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs (Verschulden des Amtswalters) abhängig.

4. Der Kostenfestsetzungsbeschluss entfaltet keine Rechtskraft bezüglich aller zu einem bestimmten Verfahren angefallenen Kosten, sondern nur bezüglich solcher Aufwendungen, die vom Antragsteller dem Festsetzungsantrag zugrunde gelegt wurden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 983 Nr. 15
EFG 2007 S. 783 Nr. 10
KÖSDI 2007 S. 15699 Nr. 9
NJW-RR 2007 S. 645 Nr. 9
QAAAC-40254

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 24.01.2007 - 3 KO 7/03

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