1. Ist nicht nachgewiesen, dass die Besuche aus medizinischer Sicht erforderlich sind, können die notwendigen Aufwendungen
eines Elternteils für den Umgang mit dem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind allenfalls in sog. Mangelfällen als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen sein.
2. Hat der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den von ihm geschuldeten Betreuungsunterhalt erbracht, kann der andere,
allein barunterhaltspflichtige Elternteil keine Übertragung des Kinderfreibetrags verlangen. Barunterhalt und Betreuungsunterhalt
sind als gleichwertig anzusehen.