Die Anwendung des pauschalen Nutzungswertes erfordert nicht die Zugehörigkeit des Kfz zum Betriebsvermögen. Aus dem Gesetzeswortlaut
des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG lässt sich nicht herleiten, dass das Kfz als solches zum Betriebsvermögen des Nutzers gehören muss.
Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 enthält - im Gegensatz zu § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG - nicht den Begriff des "betrieblichen"
Kraftfahrzeugs, sondern stellt allein auf den Begriff des Kraftfahrzeuges ohne den Zusatz "betrieblich" ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 815 Nr. 13 EFG 2007 S. 578 Nr. 8 GStB 2007 S. 159 Nr. 5 INF 2007 S. 284 Nr. 8 SJ 2007 S. 29 Nr. 13 DAAAC-40241
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