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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 14 K 201/02 EFG 2007 S. 403 Nr. 6

Gesetze: EStG § 6b, EStG § 6c, EStG § 14a Abs. 5, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Änderung eines bestandskräftigen ESt-Bescheides bei nachträglicher Inanspruchnahme des Freibetrages gem. § 14 a Abs. 5 EStG

Leitsatz

  1. Beansprucht der Steuerpflichtige nach bereits bestandskräftiger ESt-Veranlagung den Freibetrag nach § 14a Abs. 5 EStG, so steht das der Änderung des bestandskräftigen Bescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht entgegen.

  2. Das Wahlrecht auf Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 5 EStG ist nicht fristgebunden. Es kann auch bei Einstellung des Veräußerungsgewinns in eine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG noch bei deren Auflösung wirksam beantragt werden. Dies gilt auch, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts der zu Grunde liegende ESt-Bescheid bereits bestandskräftig ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 403 Nr. 6
INF 2007 S. 284 Nr. 8
KÖSDI 2007 S. 15539 Nr. 5
WAAAC-40239

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 11.12.2006 - 14 K 201/02

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