Verlustausgleichsbeschränkung bei negativen ausländischen Einkünften
Zur Frage der Zurechnung und Ausgleichsfähigkeit eines Verlusts aus der Veräußerung einer Gesellschafterdarlehensforderung
gegenüber einer in Spanien gewerblich tätigen inländischen KG
Leitsatz
1) Erleidet eine deutsche Obergesellschaft aus der Veräußerung eines Gesellschafterdarlehens an eine inländische Publikums-KG
mit einem Hotelbetrieb in Spanien einen Verlust, so ist dieser gem. § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht in Deutschland ausgleichsfähig,
wenn die Zinserträge aus dem Darlehen aufgebraucht sind.
2) Zinserträge wie auch Verluste im Sonderbetriebsvermögen der Obergesellschaft unterliegen gem. Art. 11 Abs. 1 DBA-Spanien
nach dem Zinsartikel dem deutschen Besteuerungsrecht; sie sind nicht Bestandteil des gewerblichen Gewinns, obwohl sie nach
deutschem Recht Sonderbetriebseinnahmen sind.
3) Verluste aus der Veräußerung der Darlehens- und Zinsansprüche unterliegen ebenso dem deutschen Besteuerungsrecht. Für die
Darlehensansprüche ergibt sich das aus Art. 13 Abs. 3 DBA-Spanien. Für Verluste aus den Zinsansprüchen ergibt sich das deutsche
Besteuerungsrecht entweder aus Art. 11 oder Art. 13 DBA-Spanien.
5) Das Gericht hat erhebliche Zweifel daran, ob § 2a EStG mit den Art. 43 und 56 EG vereinbar ist. Er lässt die Revision zu
und überlässt eine Vorlage an den EuGH dem BFH.
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