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StuB 6/2007 S. 244

Verzicht auf Kündigungsschutzklage

Regelungen zum Ausgleich oder zur Abmilderung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsteilschließung für die davon betroffenen Arbeitnehmer werden üblicherweise in einem zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbarten Sozialplan getroffen. Das BAG hat sich nun zur Zulässigkeit von tarifvertraglichen Regelungen mit diesem Inhalt geäußert (sog. Sozialplan-Tarifvertrag). Danach sind die Tarifvertragsparteien nicht gehindert, im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit einen Tarifvertrag mit einer entsprechenden Regelung zu vereinbaren. Ein solcher Tarifvertrag, der seinerseits den Abschluss eines Sozialplans nicht ausschließt, kann die Zahlung einer Abfindung an betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer davon abhängig machen, dass diese gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage er...

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