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Umsatzsteuer-Voranmeldung
Die Frage, ob und in welchem Umfang Umsätze bei der Umsatzsteuervoranmeldung gebucht werden, entscheidet nicht das Datenverarbeitungsprogramm, sondern derjenige, der die Daten zur Buchung eingibt. Insofern ist mit jedem Buchungsvorgang eine steuerrechtlich relevante planerische Auslegungsentscheidung verbunden. Darin aber liegt eine steuergestaltende Tätigkeit i. S. des § 5 StBerG; sie ist den steuerberatenden Berufen vorbehalten, weil es auf eine besondere Sachkunde ankommt und die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung den umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen nicht genügt ().