Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: KUG § 23 Abs. 2
Instanzenzug: LG Hamburg 324 O 554/03 vom OLG Hamburg 7 U 18/04 vom
Tenor
Die Gehörsrüge gegen das Senatsurteil vom 26.
Oktober 2006 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Das als übergangen
gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Es bezieht
sich im Wesentlichen auf die abweichende Rechtsansicht des Klägers, nach
der die Werbeanzeige der Beklagten und die darin enthaltene Abbildung des
Klägers ausschließlich Werbezwecken gedient habe. Der Senat hat sich
mit dieser Rechtsansicht auseinandergesetzt und begründet, warum die
Werbeanzeige (auch) einen meinungsbildenden Inhalt aufweist, der durch den
offensichtlichen Werbezweck nicht verdrängt wird (Tz. 16 des Urteils).
Demzufolge hat der Senat diesen meinungsbildenden Inhalt bei der am Einzelfall
orientierten Güter- und Interessenabwägung des § 23 Abs. 2 KUG
berücksichtigt und im Einzelnen begründet, warum der Kläger im
vorliegenden Fall die Verwertung seines Bildnisses in der beanstandeten
Werbeanzeige hinnehmen muss (Tz. 20, 21 des Urteils). Wegen des unmittelbaren
zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs zwischen der
Rücktrittserklärung des Klägers und der Veröffentlichung
der Werbeanzeige kommt es - entgegen der vom Senat zur Kenntnis genommenen
abweichenden Rechtsansicht des Klägers - bei der Abwägung nicht
entscheidend darauf an, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Erscheinens der
Werbeanzeige bereits offiziell als Finanzminister entlassen worden
war.
Fundstelle(n):
QAAAC-40053
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein