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Ausländische Stiftungen
Einrichtungen in anderen EU-Staaten auch in Deutschland steuerlich begünstigt
Der EuGH gab die Vorlage. Mit seinem Urteil v. , in dem er einer italienischen Stiftung die einer im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen gemeinnützigen Einrichtung zustehende Befreiung von der Körperschaftsteuer zubilligte, erregte er großes Aufsehen. Jetzt lag es am BFH, die Richtschnur für die Anwendung des Urteils durch die einheimischen Finanzgerichte festzulegen.
Fehlender Tätigkeitsbezug zum Inland unschädlich
Der Zweck der Stiftung lag im Urteilsfall in der Förderung und Unterstützung junger Schweizer vorzugsweise aus Bern, die in Cremona in Italien die klassische Art der Herstellung von Musikinstrumenten studieren wollten. Als einziger Bezug zum Inland galt ein vermietetes Grundstück in Bayern, was bei der Stiftung die beschränkte Körper- S. 4schaftsteuerpflicht auslöste. Wenn die Stiftung die im Inland geltenden Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützig erfüllte, war sie – so der EuGH – von dieser beschränkten Steuerpflicht zur Erreichung der Gleichbehandlung mit der entsprechenden inländischen – also unbeschränkt steuerpflichtigen – Einrichtung zu befreien.
Förderung der Allgemeinheit
Eine Stiftung ist nur gemeinnützig, wenn sie die ...