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Vorsteuerberichtigung bei Kündigung eines Finanzierungsleasingvertrags
Bei einem Leasingvertrag ergibt sich aus dem von den Vertragsparteien nach den vertraglichen Vereinbarungen vorgesehenen normalen und störungsfreien Ablauf des Geschäfts, ob eine Übertragung der Verfügungsmacht an dem Leasinggegenstand vorliegt. Ob beim Scheitern des Leasinggeschäfts die Leistung rückgängig gemacht worden ist oder ob eine Rücklieferung vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die Beteiligten ein neues Umsatzgeschäft eingehen. Die Vorschriften der 6. EG-Richtlinie eröffnen ausreichenden Raum zur Entscheidung über mögliche nationale Regelungen bei Leasinggeschäften.