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Rücknahme bzw. Widerruf eines Entstrickungsantrags
Der Antrag nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die grundsätzlich mit ihrem Zugang beim Finanzamt wirksam wird. Ein verwirklichter Sachverhalt (Antrag) kann nicht mehr zurückgenommen oder widerrufen werden. Nur in den Fällen, in denen der Antrag für einen künftigen Zeitpunkt gestellt worden ist, der nach dem Eingang des Antrags beim zuständigen Finanzamt liegt, kann er noch bis zu dem Zeitpunkt zurückgenommen werden, in dem er wirken soll.