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Betrieb von Sportstätten als Betrieb gewerblicher Art
Es werden vermehrt Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gestellt, die die steuerliche Behandlung des Betriebs von Sportstätten zum Gegenstand haben. Ziel ist, die Behandlung als Betrieb gewerblicher Art zu erreichen, um in den Genuss des Vorsteuerabzugs für neue Anlagen beziehungsweise Renovierungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu kommen. Die Abgrenzung, ob es sich bei der Tätigkeit einer Gemeinde um eine steuerlich relevante Tätigkeit in Form eines Betriebs gewerblicher Art handelt, richtet sich nach § 4 KStG i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG. Die OFD Münster nennt Einzelheiten zur Beurteilung einer Tätigkeit als Betrieb gewerblicher Art.