Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Pensionsrückstellung im Fall der Spaltung
Für Pensionsrückstellungen der Kapitalgesellschaft im Fall der Spaltung nach § 15 UmwStG gilt, dass gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UmwG diejenigen Rechtsträger die Rückstellungen zu bilden haben, die gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den am Spaltungsstichtag (§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG) bestehenden Arbeitsverhältnissen eintreten. In den übrigen Fällen haben die übernehmenden oder neuen Rechtsträger die Rückstellungen zu bilden, soweit sie auch die sich aus den Pensionszusagen ergebenden Verpflichtungen übernehmen.