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Wohnungseigentumsrecht; | Bereicherungsanspruch gegen andere WEG bei zweckwidriger Verwendung von WEG-Geldern durch Verwalter
Bezahlt ein Verwalter von Wohnungseigentum die Rechnung einer Wohnungseigentumsgemeinschaft zweckwidrig mit Geldern einer anderen, ebenfalls von ihm verwalteten Gemeinschaft, so kann diese von der anderen WEG Rückzahlung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen (§§ 812, 267 BGB). Im vorliegenden Fall hatte der WEG-Verwalter unter Mißbrauch seiner Verfügungsmacht über die Gemeinschaftsgelder Handwerkerleistungen vergütet, die nicht für die fragliche WEG, sondern tatsächlich für eine andere WEG erbracht worden waren. Damit wurde eine Leistung auf eine tatsächlich existierende Schuld erbracht, ohne daß im Verhältnis der beiden WEG ein Rechtsgrund vorlag, der die eine WEG dazu verpflichtet hätte. Auf diese Konstellation findet § 814 BGB - der einen Anspruch ausschließt, wenn der Leistende wußte, d...