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Anfechtbarkeit eines zweiten Kindergeldbescheids für denselben Zeitraum trotz Bestandskraft des Erstbescheids
Hat die Familienkasse durch einen bestandskräftig gewordenen Bescheid die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt, entscheidet sie aber nach erneuter Sachaufklärung und Anforderung von Unterlagen später vollumfänglich neu über den streitigen Zeitraum und stellt sie durch den Erlass eines weiteren Ablehungsbescheids klar, dass sie erneut in der Sache über die Voraussetzungen der Kindergeldgewährung entscheiden wollte, ist dieser „Zweitbescheid” ein selbständig anfechtbarer neuer Verwaltungsakt. Die Bestandskraft des Erstbescheids steht dem nicht entgegen.