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Kürzung des Vorwegabzugs bei Ehegatten-Gesellschafter-Geschäftsführern
Hat eine GmbH ihren unterschiedlich hoch beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern gleich hohe Pensionszusagen erteilt, ist der Vorwegabzug nur bei demjenigen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG zu kürzen, der sein Anwartschaftsrecht auf Alterversorgung nicht ausschließlich durch eigene Beitragsleistungen erwirbt. Der Vorwegabzug ist hier auch dann zu kürzen, wenn zusammenveranlagte Ehegatten die alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH sind.