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Nutzung eines betrieblichen Pkw durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer
Die in einer privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge liegende Bereicherung eines Arbeitnehmers ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu behandeln. Bei der Anwendung des pauschalen Nutzungswerts gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG handelt es sich um eine typisierende Wertermittlung; danach kommt es nicht auf den Umfang der privaten Nutzung des Pkw durch den Steuerpflichtigen an. Auch für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, dass die unentgeltliche Nutzung des betrieblichen Pkw für private Zwecke als geldwerter Vorteil im Rahmen des mit der GmbH begründeten Arbeitsverhältnisses zu bewerten ist und sich die Vorteilsgewährung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.