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Abgrenzung zwischen Betriebsstätte und häuslichem Arbeitszimmer
Die Einbindung beruflich genutzter Räume in die Sphäre der Privatwohnung steht der Qualifizierung der Räume als „Betriebsstätte” auch dann entgegen, wenn für einen nebenberuflich tätigen Rechtsanwalt eine Kanzleipflicht nach der Bundesrechtsanwaltsordnung besteht (hier: Annahme der Einbindung wegen Erreichbarkeit von Schlafzimmer und Bad nur nach Durchquerung der Kanzleiräume). Der Mietvertrag über die freiberufliche Nutzung von Räumen eines im Miteigentum von Ehegatten stehenden Einfamilienhauses durch einen der Ehegatten ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn die Räume wegen der engen Verzahnung mit dem Privatbereich nicht an einen fremden Dritten vermietet worden wären.