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Geltung einer Empfangsvollmacht im Feststellungsverfahren
Die Bestellung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten i. S. des § 183 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 durch die Feststellungsbeteiligten wirkt regelmäßig auch für künftige Bescheide in Feststellungsverfahren, und zwar auch, soweit diese zurückliegende Feststellungszeiträume betreffen.