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Berufsrecht | Gesetzliches Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare muss Ausnahmen zulassen
Die Bundesrechtsanwaltsordnung untersagt Anwälten Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält. Vergleichbare Regelungen bestehen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte sowie für Wirtschaftsprüfer. Das NWB VAAAC-39977) stellte nun fest, dass dieses Verbot mit dem Grundrecht auf freie Berufsausübung insoweit nicht vereinbar ist, als das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht; denn so ist das Verbot selbst dann zu beachten, wenn der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung tragen will, die diesen son...