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Schönheitsreparaturen
Neue Rechtsprechung im Mietrecht
Der BGH hat sich zunehmend mit Fragen zu Schönheitsreparaturen bei Mietverhältnissen zu befassen. Seit der Schuldrechtsmodernisierung 2002 ist die Fallzahl angestiegen und hat beim BGH mit gleich mehreren Entscheidungen am zum „Tag der Schönheitsreparaturen” geführt. Vor allem die starren Fristenpläne zur Vornahme der Schönheitsreparaturen boten immer wieder Anlass zu Streitigkeiten. Im Ergebnis ist eine klare Trendwende der langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hin zur Unwirksamkeit sowohl von starren Fristenplänen als auch von starren Quotenklauseln in Formularmietverträgen zu erkennen.
I. Begriff der Schönheitsreparatur
Unter einer Schönheitsreparatur ist sowohl für preisfreien als auch für preisgebundenen Wohnraum nach der Definition des § 28 Abs. 4 Satz 4 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, das Streichen von Fußböden, Heizkörpern (einschließlich Heizrohren), Innentüren, Fenstern und Außentüren (innenseitig) zu verstehen. Da Fußböden i. d. R. nicht mehr gestrichen werden, ist die Pflege der Auslegeprodukte an die Stelle des Streichens getreten.
Erfasst ist dam...