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Keine generelle Vorläufigkeit von Einkommensteuerbescheiden
Maßgeblich sind nur die Fragestellungen im konkreten Einzelfall
Einige Steuerberater sind zur Vermeidung von Haftungsansprüchen zu dem ergänzenden Antrag übergegangen, in die Steuerbescheide einen generellen Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich anhängiger Rechtsfragen aufzunehmen. Das NWB WAAAC-39420 jedoch entschieden, dass die Voraussetzungen des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO in einem solchen Fall nicht vorliegen und die Klage abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist derzeit Gegenstand des beim BFH anhängigen Verfahrens IV B 5/07. Vergleichbare Verfahren sind auch bei den FG Münster und Düsseldorf anhängig.
I. Klägerin begehrt generellen Vorläufigkeitsvermerk
Das Finanzamt hatte die Einkommensteuer der Klägerin auf der Grundlage ihrer Einkommensteuererklärung – teilweise vorläufig – auf einen Betrag in unstreitiger Höhe festgesetzt. Der Bescheid enthielt in den Erläuterungen den üblichen maschinellen Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen, die Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten und die Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Vorschriften, und zwar bezogen auf di...BStBl 2006 I S. 214