Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft
1. Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im Einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV – (ab ) bzw. des § 1 Abs. 1 SachBezV (bis 2006) in der für den jeweilige Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (VZ 2004 – 2007 in BStBl 2003 I S. 563, 2004 S. 1013, 2005 S. 1062, 2006 S. 782). Für den Altenteiler-Ehegatten sind bis VZ 2006 nur 80 % ab 100 % dieses Werts zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 2 SachBezV, § 2 Abs. 1, 2 SvEV).
Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen | ||||||
VZ | Einzelperson | Altenteilerehepaar | ||||
Verpflegung | Heizung Beleuchtung andere NK | gesamt | Verpflegung | Heizung Beleuchtung andere NK | gesamt | |
EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | |
2004 | 2.373 | 528 | 2.901 | 4.271 | 950 | 5.221 |
2005 | 2.404 | 535 | 2.939 | 4.327 | 963 | 5.290 |
2006 | 2.432 | 541 | 2.973 | 4.378 | 974 | 5.352 |
2007 | 2.460 | 547 | 3.007 | 4.920 | 1.094 | 6.014 |
Die Werte berücksichtigen freie Verpflegung (§ 2 Abs. 1 SvEV, § 1 Abs. 1 SachBezV) sowie freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten. Für die freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten werden nach der Änderung der SachBezV (vgl. § 3 und § 4 Abs. 2 SachBezV 1995) die Beträge geschätzt.
Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last berücksichtigt werden.
2. Bei Hofübergaben nach dem wird zur Frage der ausreichenden Nettoerträge (einschl. der Nutzungsvorteile) auf Tz. 19 ff. und zu den Beweiserleichterungen auf Tz. 23 des BMFS vom BStBl 2004 I S. 922 hingewiesen.
Bei Hofübergaben nach Typus 2 (existenzsichernde Wirtschaftseinheit ohne ausreichende Erträge) vor dem wird auf das BMFS vom Tz. 74 hingewiesen.
3. Bei den Altenteilsberechtigten sind die Altenteilsleistungen korrespondierend als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG anzusetzen.
Zur Wohnungsüberlassung vgl. Nr. 4.
4. Überlassen einer Wohnung
Wird eine Wohnung aufgrund eines Altenteilsvertrags überlassen, ist seit der Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung (§ 52 Abs. 15 EStG 1998) der Nutzungswert der Wohnung weder beim Altenteilsverpflichteten als dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG noch beim Altenteiler als wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu erfassen. Eine Ausnahme gilt nur für noch der Nutzungswertbesteuerung unterliegende Baudenkmale (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 EStG).
Mit der Wohnungsüberlassung verbundene Aufwendungen, die dem Altenteiler als wiederkehrende Leistungen zufließen, sind dagegen als dauernde Lasten abzugsfähig und beim Altenteiler als wiederkehrende Bezüge zu berücksichtigen ( BStBl 1995 II S. 836). Zu erfassen sind demnach insbesondere Aufwendungen für Strom, Heizung, Wasser und Schönheitsreparaturen ( BStBl 1983 II S. 710); nicht anzusetzen sind hingegen Absetzungen für Abnutzung und Zinsen.
Zur steuerlichen Behandlung der Instandhaltungsaufwendungen vergleiche das BMFS vom , BStBl 2003 I S. 405.
5. Nutzungsbefugnis am gesamten Betrieb
Ein Abzug als dauernde Last kommt nicht in Betracht, wenn sich der Vermögensübergeber die Nutzungsbefugnis am gesamten übertragenen Vermögen vorbehalten hat ( BStBl 1992 II S. 1012, 1015).
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2221 - 3 St 32/St 33
Fundstelle(n):
INF 2007 S. 327 Nr. 9
FAAAC-39858