Keine Verletzung des Rechts auf Gehör bei Nichterscheinen des Beteiligten zur mündlichen Verhandlung
Gesetze: FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115
Instanzenzug:
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes —StBerG—) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger in das Schuldnerverzeichnis eingetragen und zwischenzeitlich auch das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei. Vielmehr spreche sein pflichtwidriges Verhalten in eigenen steuerlichen Angelegenheiten insoweit gegen ihn.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) stützt. Er rügt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das FG habe sein Urteil auf seine (des Klägers) in der mündlichen Verhandlung durch die Steuerberaterkammer mitgeteilten Steuerschulden von mehr als ... € gestützt, ohne ihm Gelegenheit zu geben, zu diesem neuen Sachvortrag der Steuerberaterkammer Stellung zu nehmen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.
Eine auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) gestützte schlüssige Verfahrensrüge erfordert Darlegungen dazu, welcher Sachvortrag durch das angeblich verfahrensfehlerhafte Verhalten abgeschnitten wurde, was der Beteiligte bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwieweit bei Berücksichtigung des versagten Vorbringens das angefochtene Urteil hätte anders ausfallen können (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580; Beschlüsse des , BFH/NV 2003, 499, und vom III B 94/02, BFH/NV 2003, 1591).
An solchen Darlegungen fehlt es jedoch im Streitfall. Allein die Behauptungen des Klägers, dass die Mitteilung der Vertreterin der Steuerberaterkammer in der mündlichen Verhandlung über Steuerschulden in Höhe von mehr als ... € nicht zutreffend sei, dass er zu den mit Schreiben des Finanzamts (FA) vom übersandten Berechnungsgrundlagen einen Änderungsantrag gestellt habe und dass „fällige und durchsetzbare Zahlungsansprüche des Finanzamts” gegen ihn nicht bestünden, reichen insoweit nicht. Abgesehen davon, dass jegliches konkretes Vorbringen zur angeblichen Fehlerhaftigkeit des mitgeteilten Umfangs der Steuerschulden und zu der nach Ansicht des Klägers zutreffenden Höhe der Steuerschulden fehlt, ist nach der Beschwerdebegründung auch nicht ersichtlich, inwieweit bei Berücksichtigung des von der Beschwerde bezeichneten unterbliebenen Vorbringens des Klägers das angefochtene Urteil hätte anders ausfallen können. Zum einen betreffen die angeblich unzutreffenden Berechnungsgrundlagen des FA vom die Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, während die mitgeteilten Rückstände von mehr als ... € die Umsatzsteuer betreffen. Zum anderen hat das FG seine Ansicht, dass der Nachweis der fehlenden Gefährdung von Interessen der Auftraggeber des Klägers nicht erbracht sei, nicht nur mit der Höhe der Steuerschulden, sondern auch mit dem festgestellten pflichtwidrigen Verhalten des Klägers in eigenen steuerlichen Angelegenheiten begründet. Hat aber das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, muss der Beschwerdeführer einen Zulassungsgrund bezüglich jeder dieser Begründungen darlegen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 28). Hieran fehlt es im Streitfall.
Darüber hinaus liegt der gerügte Verfahrensmangel auch nicht vor, denn die Gewährung des rechtlichen Gehörs besteht nach § 96 Abs. 2 FGO in der Verschaffung einer ausreichenden Gelegenheit zur Äußerung zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen. Diese Gelegenheit zur Äußerung wird dem Beteiligten grundsätzlich durch die mündliche Verhandlung gegeben. Inwieweit diese Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache des Beteiligten. Durch seine prozessuale Mitverantwortung wird der Anspruch auf rechtliches Gehör begrenzt. Der Beteiligte hat alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Daran fehlt es aber, wenn er —wie im Streitfall der Kläger— trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint und auch keinen begründeten Antrag auf Terminsänderung stellt (Gräber/von Groll, a.a.O., § 96 Rz 27, 33).
Auch der behauptete Verfahrensmangel einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG hatte das FG in Anbetracht der Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Vermögensverfall zu vermuten. Es oblag dem Kläger, diese Vermutung zu widerlegen und nachzuweisen, dass Steuerschulden in der angegebenen Höhe nicht bestanden bzw. nicht mehr bestehen. Im Übrigen macht die Beschwerde auch insoweit keine konkreten Angaben, welches genaue Ergebnis eine Anfrage des FG beim FA hätte erwarten lassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
UAAAC-39840