BFH Beschluss v. - IV B 8/06

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verhandlung in Abwesenheit des Klägers

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 76, FGO § 119 Nr. 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht ausreichend dargelegt.

1. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen müssen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden. Das erfordert grundsätzlich den schlüssigen Vortrag, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 49, m.w.N.).

Letzteres gilt für die Rüge absoluter Revisionsgründe, zu denen nach § 119 Nr. 3 FGO auch die Versagung des rechtlichen Gehörs zählt, nicht. Liegt ein solcher Verfahrensfehler vor, wird dessen Ursächlichkeit unterstellt (§ 119 1. Halbsatz FGO; s. zur Versagung des rechtlichen Gehörs auch Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs —BFH— vom GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802). Allerdings erfordert die schlüssige Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs auch in Fällen, in denen wie hier in Abwesenheit des Klägers aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden worden ist, die substantiierte Darlegung, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich der Kläger nicht äußern konnte oder welches Vorbringen das Finanzgericht (FG) nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 14).

2. Ein Verfahrensmangel ergibt sich danach aus den Darlegungen des Klägers nicht.

a) Der Kläger rügt, das FG habe den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, weil es ihn nicht zur Begründung der Klage aufgefordert und deshalb die mündliche Verhandlung nicht ordnungsgemäß vorbereitet habe.

Das genügt jedoch nicht, um schlüssig zu rügen, das FG habe gegen seine Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung verstoßen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO). Denn der Kläger hat weder angegeben, zu welchen konkreten Tatsachen seiner Ansicht nach weitere Ermittlungen geboten waren, noch hat er Tatsachen bezeichnet, die sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und die zu einer anderen Entscheidung des FG hätten führen können (vgl. , BFHE 152, 500, BStBl II 1988, 819, unter II.1. der Gründe; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70, m.w.N.). Es kann deshalb offenbleiben, ob es nicht im Übrigen Sache des Klägers war, für eine Begründung der Klage zu sorgen (§ 65 Abs. 1 Satz 3 FGO; zur Begrenzung der Amtsermittlungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten vgl. u.a. , BFH/NV 2004, 201).

b) Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass das FG die mündliche Verhandlung, die am um 14.10 Uhr begann, ohne den Kläger durchgeführt hat. Der Kläger hat zwar behauptet, er sei mit seinem Fahrzeug wegen eines technischen Defekts auf dem Weg zum Gericht liegen geblieben. Weiter lässt sich seinem Vorbringen entnehmen, er habe das FG gegen 13.00 Uhr angerufen, die Geschäftsstelle des zuständigen Senats sei jedoch nicht besetzt gewesen.

Damit ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör jedoch nicht ausreichend dargelegt. Denn die schlüssige Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs erfordert —wie oben ausgeführt— auch hier die substantiierte Darlegung, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich der Kläger nicht äußern konnte oder welches Vorbringen das FG nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Daran fehlt es; der Kläger hat dazu nichts vorgetragen. Im Übrigen sind die Angaben des Klägers zu wenig substantiiert, um beurteilen zu können, ob er tatsächlich unverschuldet verhindert war, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Fundstelle(n):
LAAAC-39830