Ausführung einer Schenkung; erweiterte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten Vorliegen einer mittelbaren Grundstücksschenkung
Leitsatz
Eine Schenkung ist dann ausgeführt, wenn der Empfänger der Zuwendung über den Zuwendungsgegenstand im Verhältnis zum Zuwendenden
tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.
Die erweiterte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten beruht darauf, dass deutsche Finanzbehörden nicht befugt sind,
hoheitliche Befugnisse wie beispielsweise Sachaufklärungsmaßnahmen außerhalb der Staatsgrenzen auszuüben. Der Steuerpflichtige
hat daher die für die Finanzbehörde sonst unerreichbaren Beweismittel selbst zu beschaffen. Aus einer nicht erfüllten gesteigerten
Mitwirkungspflicht können Schlussfolgerungen zu Lasten des Steuerpflichtigen gezogen werden.
Für eine in Deutschland vorgenommene Abtretung der Forderung eines deutschen Bankkunden gegen seine schweizerische Bank ist
grundsätzlich nicht das deutsche materielle Recht, sondern das die abgetretene Forderung beherrschende Recht maßgebend.
Bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung ist es erforderlich, dass der Schenker dem Bedachten den für den Grundstückskauf
bestimmten Geldbetrag bis zum Abschluss des Grundstückskaufvertrags (nachweisbar) zusagt und bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld
zur Verfügung stellt; bei Zusage der Geldmittel nach dem Grundstückserwerb scheidet eine mittelbare Grundstücksschenkung aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAC-39800
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 25.07.2006 - IV 206/2005
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