Erstattungsanspruch i.S.v. § 37 Abs. 2 AO bei Zahlung eines Dritten aufgrund gegen ihn gerichteter unwirksamer Vollstreckungsmaßnahme
Leitsatz
Erstattungsberechtigt i.S.v. § 37 Abs. 2 AO ist derjenige, der zweckgerichtet die Zuwendung veranlaßt hat. Dabei kommt es
entscheidend auf das der Zahlung zugrunde liegende Rechtsverhältnis an. Demgemäß erfolgen Zahlungen Dritter aufgrund von gegen
sie gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörde zur Abwendung dieser Zwangsmaßnahmen und nicht, um die Steuerschuld
des Vollstreckungsschuldners zu tilgen. Erweist sich die Vollstreckungsmaßnahme als unwirksam, so ist der zahlende Drittschuldner
der Erstattungsberechtigte i.S.v. § 37 Abs. 2 AO.
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 856 Nr. 13 RAAAC-39799
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 30.01.2007 - II 205/2003
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