1. Die Lieferung vergorener Kirschmaische zur Herstellung von Brandweinen gehört nicht zu den typischen landwirtschaftlichen
Umsätzen und unterliegt dem Regelsteuersatz.
3. Selbst wenn eine Bezugnahme auf die Anlage erfolgte, ergibt sich hieraus nicht die Zuordnung von vergorener Maische zum
Zolltarif der Position 8.01 „Genießbare Fürchte und Nüsse”.
4. Es käme allenfalls eine Einordnung in Kapitel 22 des Zolltarifs als alkoholische Flüssigkeit in Betracht, die wiederum
nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1123 Nr. 14 YAAAC-39788