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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 447/00 (Kg)

Gesetze: EStG § 64 Abs. 1, EStG § 64 Abs. 2 S. 1, FGO § 40 Abs. 2, FGO § 94a S. 2

Zulässigkeit einer Klage gegen die Kindergeldaufhebung nach nachträglicher Anerkennung des vorrangigen Kindergeldanspruchs des Klägers durch den anderen Elternteil

Kein konkludenter Antrag auf mündliche Verhandlung

Leitsatz

1. Für die Klage des Vaters gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen eines vermeintlichen Wechsels der Haushaltszugehörigkeit des Kindes entfällt nicht die Beschwer, wenn nunmehr die Mutter des Kindes gegenüber dem Gericht die vorrangige Kindergeldberechtigung des Vaters anerkennt und das für den streitigen Zeitraum zwischenzeitlich an sie ausgezahlte Kindergeld an den Vater weiterleitet.

2. Ein konkludenter Antrag auf mündliche Verhandlung i. S. von § 94a Satz 2 FGO liegt nicht vor, wenn sich ein Beteiligter auf die Frage, ob auf mündliche Verhandlung verzichtet werde, überhaupt nicht äußert.

Fundstelle(n):
EAAAC-39786

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Sächsisches FG, Urteil v. 29.09.2006 - 1 K 447/00 (Kg)

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