Wirtschaftliches Eigentum an einem Einfamilienhaus bei Wohnenbleiben des im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung seinen Miteigentumsanteil
dem anderen Ehegatten übertragenden Ehegatten
Leitsatz
Vereinbaren Eheleute, die je zur Hälfte Miteigentümer eines Einfamilienhauses sind, in der notariellen Getrenntlebens- und
Scheidungsfolgenvereinbarung die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils eines der Ehegatten auf den anderen Ehegatten
und dass der übertragende Ehegatte längstens bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe in dem Einfamilienhaus unentgeltlich
unter Beteiligung an den laufenden Betriebskosten wohnen bleiben kann, ist das Grundstück nicht aufgrund des sofortigen Übergangs
von Besitz und Nutzen unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO vor der grundbuchmäßigen
Eigentumsumschreibung dem übernehmenden Ehegatten zuzurechnen. Der übertragende Ehegatte kann somit weiterhin Wohneigentumsförderung
nach § 10e EStG und Abzugsbeträge nach § 7 FördG in Anspruch nehmen. Der Annahme wirtschaftlichen Eigentums steht die Einschränkung
des Besitz- und Nutzungsrechts durch das vorbehaltene Mitwohn- und Mitnutzungsrecht entgegen.
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