Zuständigkeit für Abgabenerhebung bei
Zuwiderhandlungen
Keine Erhebung der Einfuhrabgaben im
gemeinschaftlichen Versandverfahren ohne Setzung der Dreimonatsfrist für
den Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung
Leitsatz
1. Werden nachweislich in das Zollgebiet der Europäischen
Gemeinschaft gelangte Zigaretten nicht bei der Bestimmungsstelle gestellt und
steht zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids noch nicht fest, wo die
Zuwiderhandlungen begangen worden sind, richtet sich die Zuständigkeit zur
Abgabenerhebung nach Art. 378 Abs. 1 ZKDVO bzw. Art. 34 Abs. 3 Unterabs. 1
VersandVO (VO (EWG) Nr. 2726/90).
2. Setzt die für die Durchführung des Verfahrens nach Art.
379 ZKDVO bzw. Art. 49 VersandDVO (VO (EWG) Nr. 1214/92) zuständige
Abgangsstelle keine Dreimonatsfrist zur Erbringung des Nachweises für die
ordnungsgemäße Durchführung der Versandverfahren oder über
den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung, ist der Abgangsmitgliedstaat
nicht für die Erhebung der Einfuhrabgaben zuständig.
3. Aus dem Umstand, dass bei Zuwiderhandlungen im gemeinsamen
Versandverfahren nach Art. 34 der Anlage 1-1993 des Versand-Übereinkommens
zur Begründung der Zuständigkeit keine Fristsetzung erforderlich ist,
kann nicht gefolgert werden, dass diese auch entbehrlich ist, wenn Waren vom
gemeinsamen in das gemeinschaftliche Versandverfahren übergehen und in
diesem Zuwiderhandlungen begangen werden.
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