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FG Mecklenburg-Vorpommern 27.07.1999 2 K 143/98

Einkommensteuer; | unechte doppelte Haushaltsführung auch bei auswärtiger Berufsausbildung von 3 1/2 Jahren (§§ 32, 63 EStG)

Einem Auszubildenden, dessen Ausbildungszeit an einem auswärtigen Ort insgesamt 3 1/2 Jahre beträgt, kann die Aufgabe der Wohnung am Ort seines Lebensmittelpunkts ebensowenig zugemutet werden, wie einem Auszubildenden, dessen Ausbildungszeit nur die üblichen drei Jahre dauert. Auch er erfüllt deshalb die Voraussetzungen einer unechten doppelten Haushaltsführung, deren Aufwendungen bei der Ermittlung des Grenzbetrags i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen sind. Dabei sind im Rahmen der Ermittlung von Fahrtkosten (Familienheimfahrten) die Aufwendungen für Fahrten mit einem zur Nutzung überlassenen Kfz den Fahrten mit dem eigenen Kfz gleichzusetzen. Umzugskosten können nur in Höhe der sich nach dem BUKG ergebenden Beträge berücksichtigt werden. Da ein Auszubildender keine Kontoführungsgebühr bezahlen muß,...

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