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Allgemeines | EuGH-Vorlage: Währungsverluste am Dotationskapital einer italienischen Betriebsstätte gemeinschaftsrechtswidrig?
▶ Beschluss: (1) Widerspricht es Art. 52 i. V. mit Art. 58 EGV (Art. 43 i. V. mit Art. 48 EG), wenn die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat einen Währungsverlust des inländischen Stammhauses aus der Rückführung des einer italienischen Betriebsstätte gewährten sog. Dotationskapitals als Teil des Betriebsstättengewinns behandelt und auf Grund Freistellung gem. Art. 3 Abs. 1, Abs. 3, Art. 11 Nr. 1c DBA-Italien (1925) von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausnimmt, obwohl der Währungsverlust nicht in den für die italienische Besteuerung zu ermittelnden Betriebsstättengewinn eingehen kann und somit weder im Herkunftsstaat noch im Betriebsstättenstaat berücksichtigt wird? (2) Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist: Widerspricht es Art. 52 i. V. mit Art. 58 EGV (Art. 43 i. V. mit Art. 48 EG...