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Staatliche Wohnraumförderung muss die europäischen Grundfreiheiten beachten
, Kommission gegen Portugal
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 18, 39 und 43 EGV sowie aus den Art. 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom verstoßen, dass sie Steuervorschriften wie Art. 10 Abs. 5 des Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares beibehalten hat, in denen die Steuerbefreiung für Gewinne aus der entgeltlichen Veräußerung von Immobilien, die dem Steuerpflichtigen oder Angehörigen seines Haushalts dauerhaft zu eigenen Wohnzwecken dienen sollen, davon abhängig gemacht wird, dass die erzielten Gewinne in den Erwerb von in Portugal gelegenen Immobilien reinvestiert werden.
Anmerkung:
Da nach Ansicht der Kommission die Bestimmungen der portugiesischen Regelung über die Besteuerung der Gewinne aus der entgeltlichen Veräußerung von Immobilien, Art. 10 Abs. 5 des Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares – CIRS – (Einkommensteuergesetz), die Verpflichtungen Portugals aus den Art. 18, 39, 43 und 56 Abs. 1 EGV sowie aus den Art. 28, 31 und 40 des EWR-Abkommens verletzen, gab sie der portugiesischen Regierung mit Schreiben vom Gel...