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Verwaltungsrecht; | Verfassungswidrigkeit der ,,Schleierfahndung'' nach dem Polizeigesetz in Mecklenburg-Vorpommern
Die im Polizeigesetz von Mecklenburg-Vorpommern neu geregelte Befugnis, jedermann ohne weiteres auf Durchgangsstraßen außerhalb des Grenzgebietes (30 km Tiefe) auf seine Identität zu kontrollieren, ist - mangels eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Betroffenen und einer Gefährdung eines zu schützenden Rechtsgutes - verfassungswidrig. Grundsätzlich zulässig ist demgegenüber eine verdachtsunabhängige Kontrollbefugnis zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in Grenzgebieten, im Küstenmeer und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs (z. B. Flughäfen). Die entsprechende Datenerhebungsnorm des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SOG MV wurde wegen Nichtbeachtung dieser Maßstäbe für nichtig erklärt (LVerfG MV, Urt. v. - LVerfG 2/98).