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Gesellschaftsrecht | Zur Zulässigkeit von Mehrheitsentscheidungen in Personengesellschaften
Nach der gesetzlichen Regelung sind Gesellschafterbeschlüsse in der OHG und KG einstimmig zu fassen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine Mehrheitsbeschlüsse zulässt (§ 119, § 161 Abs. 2 HGB). Bisher hatte die Rechtsprechung verlangt, dass die durch eine Mehrheitsentscheidung zu regelnden Gegenstände im Gesellschaftsvertrag eigens und ausdrücklich aufgelistet werden (sog. Bestimmtheitsgrundsatz). Der BGH lässt es nun genügen, dass sich aus dem Gesellschaftsvertrag die in Frage stehenden Beschlussgegenstände durch Auslegung entnehmen lassen. Eingriffe in Gesellschafterrechte aufgrund einer nach dem Gesellschaftsvertrag möglichen Mehrheitsentscheidung sind jedoch dann ausgeschlossen, wenn es sich um Eingriffe in den Kernbereich der Gesellschafterposition (schlechthin unverzichtbare Mitgliedschaft...