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Verbrauchsteuern: Steuerbefreiung nur für selbst erworbene und beförderte Waren
Nur die Waren, die Privatpersonen erwerben und selbst befördern, sind im Einfuhrmitgliedstaat von Verbrauchsteuern befreit. Waren, deren Besitz nicht persönlichen Zwecken dient, sind für die Anwendung der Verbrauchsteuerrichtlinie notwendigerweise als Waren anzusehen, deren Besitz gewerblichen Zwecken dient.