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Umsätze aus dem Betrieb eines ambulanten Krankenpflegediensts
Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden, sind nicht als Leistungen anzusehen, die einen therapeutischen Zweck im Sinne einer „Heilbehandlung„ verfolgen. Hat eine unternehmerische Tätigkeit erst im Laufe eines Jahrs begonnen, dann kann nicht – wie in § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG vorgesehen – das vorangegangene Kalenderjahr für die Beurteilung der Umsätze herangezogen werden, sondern es ist auf die Umsätze für das laufende Kalenderjahr abzustellen.