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Betriebsausgabenkürzung bei unentgeltlicher Grundstücksüberlassung
Eigenwirtschaftliche Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers der Betriebs-GmbH hinsichtlich der Erhaltung zukünftiger Geschäftsführerbezüge schließen bei einer unentgeltlichen Überlassung des Betriebsgrundstücks durch diesen an die GmbH die Anwendbarkeit des § 12 Nr. 2 EStG bezüglich der Aufwendungen für das Grundstück aus. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem unentgeltlich an die GmbH überlassenen Betriebsgrundstück entstanden sind, stehen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit möglichen zukünftigen Ausschüttungen der GmbH. Soweit diese dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, dürfen die mit der Nutzungsüberlassung zusammenhängenden Betriebsausgaben gem. § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte abgezogen werden. Der Abzug der hälftigen Betriebsausgaben ist auch vor dem Hintergrund des Nettoprinzips folgerichtig.