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Antrag auf Verschiebung einer Außenprüfung – Verlängerung der Festsetzungsfrist durch Ablaufhemmung
Eine Verlängerung der Festsetzungsfrist durch Ablaufhemmung aufgrund des Antrags auf Verschiebung der Außenprüfung i. S. von § 171 Abs. 4 Satz 1 AO setzt voraus, dass die Erklärung des Steuerpflichtigen klar und eindeutig den Wunsch zum Ausdruck bringt, den Prüfungsbeginn hinauszuschieben.