Keine Bindung an die Gesellschaftsbilanz bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens
Gesetze: EStG § 17 Abs. 4; FGO § 115
Instanzenzug:
Gründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative und Nr. 3 FGO nicht gemäß den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.
1. Rechtsfortbildung
Der Kläger hält es für klärungsbedürftig, ob bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) für den Anteilseigner von den in der Bilanz für die Gesellschaft angesetzten Werten auszugehen sei, zumindest soweit diese in den Steuerbescheiden für die Gesellschaft zugrunde gelegt worden seien.
a) Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Erforderlich ist eine Entscheidung des BFH nur dann, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und die Frage nach dem „ob” und ggf. „wie” der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten strengen Darlegungsanforderungen. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen. Es reicht weder —für sich allein— aus, dass die Rechtsfrage bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist, noch genügt die Behauptung, das Finanzgericht (FG) sachlich unrichtig entschieden (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 21/05, BFH/NV 2006, 1256; vom III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Weder setzt sich der Kläger mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH noch mit dem Fachschrifttum auseinander.
Bereits nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH (vgl. , BFH/NV 2005, 1807; vom VIII R 41/89, BFHE 170, 1, BStBl II 1993, 569) bestand u.a. für das Streitjahr 1996 keine Bindung der Körperschaftsteuerfestsetzung für die Einkommensteuerveranlagung des Anteilseigners. Der BFH hat, bezogen auf die Behandlung von verdeckten Gewinnausschüttungen, eine Korrespondenz des einkommensteuerlichen und des körperschaftsteuerlichen Besteuerungsverfahrens verneint.
Der Kläger legt bereits nicht dar, weshalb diese Frage für die Bewertung des Aktivvermögens abweichend zu beantworten sein soll.
Im Übrigen ist geklärt, dass zu der Beurteilung auf der Ebene der Gesellschaft die Beurteilung der Vermögenslage auf der Ebene des Gesellschafters hinzutreten muss (vgl. , BFH/NV 2003, 1305; , BFH/NV 2005, 1810; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 25. Aufl., § 17 Rz 222, m.w.N.).
2. Verfahrensmängel
a) Der Kläger behauptet, das FG habe seine Überzeugung von der Vermögenslosigkeit der GmbH als Voraussetzung für eine zeitlich vorverlagerte Realisation eines Auflösungsverlustes gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz EStG nicht aus dem Gesamtergebnis der Verhandlung i.S. von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gewonnen.
Indes hat das FG den Vortrag des Klägers zur Werthaltigkeit sowohl der Beteiligung an der X-GmbH als auch hinsichtlich der Forderung Z ausführlich auf S. 5 des Tatbestandes des angefochtenen Urteils wiedergegeben, diesen Vortrag indes abweichend von der Schlussfolgerung des Klägers gewürdigt. Im Kern macht der Kläger eine fehlerhafte Anwendung der Regeln über die Beweislast und eine unzutreffende Beweiswürdigung geltend. Derartige Beanstandungen sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht überprüfbar (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1810).
Ebenso hat das FG das von der GmbH auf den bilanzierte Aktivvermögen im Einzelnen festgestellt, indes nicht die vom Kläger begehrten materiell-rechtlichen Schlussfolgerungen hieraus gezogen.
b) Nicht erkennbar ist, welche weiteren, vom Kläger angebotenen Beweise das FG im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO noch hätte erheben sollen. Auch insoweit rügt der Kläger lediglich, das FG habe die unterbreiteten Unterlagen nicht ausreichend und deshalb unzutreffend gewürdigt. Dieser Umstand könnte allenfalls einen materiell-rechtlichen Mangel des angefochtenen Urteils begründen, nicht jedoch zur Zulassung der Revision aufgrund eines Verfahrensmangels führen (, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
QAAAC-39302