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OFD Rostock 12.07.1999 S 2298 St 233

Einkommensteuer; | Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer

Grundsätzlich kann KSt nur dann gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG angerechnet werden, wenn sie auch als Einnahme i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG erfaßt ist. Die KESt ist nur insoweit auf die ESt anzurechnen, als sie auf die bei der Veranlagung erfaßten Einkünfte entfällt (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Dabei ist auch von einem ,,Erfassen'' der Einnahmen bei der Veranlagung auszugehen, wenn diese nach Abzug des Sparer-Freibetrags und des WK-Pauschbetrags im Ergebnis unbesteuert bleiben. Somit ist auch in diesen Fällen eine Anrechnung von KESt und KSt nicht ausgeschlossen. Werden Kapitalerträge erst nach Bekanntgabe des ESt-Bescheids erklärt/bekannt (z. B. im Rahmen einer Außenprüfung) und unterbleibt eine Änderung der Steuerfestsetzung, weil sich weder die Höhe des zu versteuernden Einkommens noch die der festgesetzten ESt ändern würde, vertritt die

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