OFD Frankfurt am Main - S 2248 A - 7 - St II 21

Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen und des Verbandstags des Umlandverbandes Frankfurt am Main/der Verbandskammer des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main gewährt werden

Vfg. vom Az. w.o.

Bezug:

A. Allgemeines

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen (Stadtverordnete, Mitglieder des Kreistages, der Gemeindevertretung oder des Ortsbeirats sowie Ortsvorsteher ohne Außenstelle) gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden (§ 27 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung).

Steuerfrei sind

  • nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden,

  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

I. Für ehrenamtliche Mitglieder einer Gemeindevertretung gilt Folgendes:

  1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung) sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

    Veranlagungszeiträume 1990 – 2001:

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    in einer Gemeinde oder Stadt mit
    monatlich
    jährlich
     
    höchstens 20.000 Einwohnern
    175,– DM
    2.100,– DM
    20.001 bis 50.000 Einwohnern
    280,– DM
    3.360,– DM
    50.001 bis 150.000 Einwohnern
    345,– DM
    4.140,– DM
     
    150.001 bis 450.000 Einwohnern
    435,– DM
    5.220,– DM
     
    mehr als 450.000 Einwohnern
    520,– DM
    6.240,– DM

    Veranlagungszeiträume ab 2002

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    in einer Gemeinde oder Stadt mit
    monatlich
    jährlich
    höchstens 20.000 Einwohnern
      90,– € [1]
    1.080,– €
    20.001 bis 50.000 Einwohnern
    144,– € [2]
    1.728,– €
    50.001 bis 150.000 Einwohnern
    177,– €
    2.124,– €
    150.001 bis 450.000 Einwohnern
    223,– €
    2.676,– €
    mehr als 450.000 Einwohnern
    266,– €
    3.192,– €

    Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.

  2. Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück (§ 27 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung) als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend.

  3. Die steuerfreien Beträge nach Nr. 1 erhöhen sich

    1. für Vorsitzende der Gemeindevertretung auf das Doppelte der Beträge nach Nr. 1

    2. für die ständigen Vertreter der Vorsitzenden der Gemeindevertretung auf das Eineindrittelfache der Beträge nach Nr. 1,

    3. für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, auf das Doppelte der Beträge nach Nr. 1.

II. Für ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages gilt Folgendes:

  1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung, § 18 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung) sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

    Veranlagungszeiträume 1990 – 2001

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    in einem Landkreis mit
    monatlich
    jährlich
    höchstens 250.000 Einwohnern
    345,– DM
    4.140,– DM
    mehr als 250.000 Einwohnern
    435,– DM
    5.220,– DM

    Veranlagungszeiträume ab 2002

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    in einem Landkreis mit
    monatlich
    jährlich
    höchstens 250.000 Einwohnern
    177,– €
    2.124,– €
    mehr als 250.000 Einwohnern
    223,– €
    2.676,– €
  2. Abschnitt I Nr. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

III. Verbandstag des Umlandverbandes Frankfurt am Main/Verbandskammer des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main

Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind – im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der übertragenen Pflichtaufgaben – die an ehrenamtliche Mitglieder eines Regionalverbandes gezahlten Aufwandsentschädigungen entsprechend den für ehrenamtliche Kreistagsmitglieder getroffenen Regelungen zu behandeln.

Ehrenamtliche Mitglieder des Verbandstages des Umlandverbandes Frankfurt am Main/der Verbandskammer des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main sind daher den ehrenamtlichen Mitgliedern eines Kreistages in einem Landkreis mit mehr als 250.000 Einwohnern gleichzustellen.

Das bedeutet insbesondere, dass pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung; § 6 des Gesetzes über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main) steuerfrei sind, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft 435,– DM/ab 2002 223 € monatlich bzw. 5.220,– DM/ab 2002 2.676 € jährlich nicht übersteigen (vgl. vorstehend unter B. II. Nr. 1) und dass die für Vorsitzende eines Kreistages vorgesehene Verdoppelung der steuerfreien Beträge (vgl. B. II. Nr. 2) bei entsprechenden Funktionsträgern des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main gleichermaßen zu gewähren ist.

IV. Die Regelungen der Abschnitte I bis III gelten nicht bei kommunalen Zweckverbänden (z.B. Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsverband).

V. Die Regelungen nach Abschnitt I Nr. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die ehrenamtlichen Mitglieder des Ortsbeirats. Dabei ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde oder der Stadt, sondern die des Ortsbezirks maßgebend. Für den Ortsvorsteher ohne Verwaltungsaußenstelle verdoppeln sich die steuerfreien Beträge nach Abschnitt I Nr. 1.

VI. Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Volksvertretungen sind, können steuerfreie Entschädigungen im Sinne der vorstehenden Abschnitte I, II, III und V nebeneinander beziehen. Abschnitt 13 Abs. 3 Satz 6 LStR ist insoweit nicht anzuwenden.

C. Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen

Mit den steuerfreien Entschädigungen nach Teil B sind alle Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des Teils B zusammenhängen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Dienstreisen, abgegolten. Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem Fall können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2248 A - 7 - St II 21

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
FAAAC-39216

1Falls eine höhere Entschädigung gezahlt wird, ist diese bis zu monatlich 154 € steuerfrei zu belassen (Hinweis auf R 13 Abs. 3 Satz 3 LStR 2002).

2Falls eine höhere Entschädigung gezahlt wird, ist diese bis zu monatlich 154 € steuerfrei zu belassen (Hinweis auf R 13 Abs. 3 Satz 3 LStR 2002).