OFD Frankfurt am Main - S 7109 A - 2 - St I 10

Sachzuwendungen des Unternehmers an das Personal;

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Sachleistungen; die unter die „50-Euro-Freigrenze” des § 8 Abs. 2 S. 9 EStG fallen

Es sind vermehrt Fälle aufgetreten, in denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern monatlich Gutscheine ausgestellt haben, die unter die „50-Euro-Freigrenze” des § 8 Abs. 2 S. 9 EStG fallen. Die Gutscheine berechtigen die Arbeitnehmer bei einem fremden Dritten Waren zu beziehen. Die Abrechnung erfolgt anschließend zwischen dem Arbeitgeber und dem fremden Dritten.

Die umsatzsteuerrechtlichen Folgen sind nachfolgend beschrieben. Dabei sind im Wesentlichen zwei mögliche Fallgestaltungen zu unterscheiden, die unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen.

1. Versagung des Vorsteuerabzuges nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG

Beispiel:

Ein Unternehmer vereinbart mit einer ortsansässigen Tankstelle, dass seine Arbeitnehmer gegen Vorlage von „Benzingutscheinen” in Höhe von 50 Euro, die der Unternehmer ausgestellt und an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, zu dem entsprechenden Wert Mineralölprodukte erwerben können. Die Tankstelle rechnet die eingelösten „Benzingutscheine” monatlich mit dem Unternehmer ab.

Lösung:

In diesem Fall hat der Unternehmer mit der Tankstelle als fremden Dritten letztendlich nur die Rahmenvereinbarung geschlossen. Sein Personal kann die von ihm hingegebenen Gutscheine bei Einkäufen in Zahlung geben. Diese Sachverhalte sind mit der Abgabe von Mahlzeiten in einer fremdbetriebenen Gaststätte bei Bestellung des Essens durch den Arbeitnehmer und unter Hingabe einer Essenszuschussmarke des Arbeitgebers vergleichbar (Abschn. 12 Abs. 12 Nr. 2 UStR).

Der Unternehmer hat aus der Abrechnung der Tankstelle keinen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, da er nicht Empfänger der konkretisierten Leistung ist. Bei Hingabe der Benzingutscheine an das Personal ist noch nicht absehbar, welche konkrete Leistung die Tankstelle erbringen wird (Lieferung von Normalbenzin, von Superbenzin, von Dieselkraftstoff oder ggf. von anderen Produkten).

Eine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe an das Personal nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG entfällt in diesen Fällen.

2. Annahme einer unentgeltlichen Lieferung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG

Beispiel:

Ein Unternehmer vereinbart mit einer ortsansässigen Tankstelle, dass seine Arbeitnehmer gegen Vorlage von „Benzingutscheinen” in Höhe von 50 Euro, die der Unternehmer ausgestellt und an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, zu dem entsprechenden Wert Mineralölprodukte erwerben können. Auf den Gutscheinen ist vom Arbeitgeber bereits der genaue Verwendungszweck vermerkt (beispielsweise „nur für den Bezug von Superbenzin gültig”). Entsprechend löst die Tankstelle die eingereichten „Benzingutscheine” nur für die vorgegebenen Zwecke ein und rechnet monatlich mit dem Unternehmer ab.

Lösung:

Diese Sachverhalte sind mit der Abgabe von Mahlzeiten in einer fremdbetriebenen Gaststätte bei Bestellung des Essens durch den Arbeitgeber vergleichbar (Abschn. 12 Abs. 12 Nr. 1 UStR). Der Unternehmer kann hinsichtlich der Leistung der Tankstelle als Leistungsempfänger angesehen werden. Damit steht ihm, unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG, der Vorsteuerabzug aus dem Ankauf des Kraftstoffes zu.

Die unentgeltliche Weiterlieferung des Kraftstoffes an das Personal wird nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt. Bemessungsgrundlage hierfür stellen nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG die beim Unternehmer angefallenen Kosten (= Eingangsrechnungen der Tankstelle) dar.

Es liegen keine nicht umsatzsteuerbaren Aufmerksamkeiten vor. Zu den Aufmerksamkeiten rechnen nur gelegentliche Sachzuwendungen bis zu 40 Euro (bis 2001: 60 DM) anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses (Abschn. 12 Abs. 3 UStR). Regelmäßig zugewendete Gutscheine für Sachleistungen, die dem Personal ohne besonderen persönlichen Grund zugewendet werden, stellen auch bei Unterschreitung der o.g. Wertgrenzen keine Aufmerksamkeiten in diesem Sinn dar.

Im Rahmen von Außenprüfungen, insbesondere Lohnsteuer-Außenprüfungen, sind vergleichbare Sachverhalte aufzugreifen und zu überprüfen. Bei Feststellungen im Rahmen von Außenprüfungen ist die Veranlagungsstelle des Arbeitgebers durch eine Kontrollmitteilung über die zu kürzende Vorsteuer bzw. die zu besteuernden Sachzuwendungen zu informieren (vgl. auch Anleitung für den Lohnsteuer-Außendienst, Teil E 5.2.4).

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Fundstelle(n):
BAAAC-39213