OFD Frankfurt - S 2334 A - 13 - St 211

Bewertung der Gemeinschaftsunterkunft bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes, der Bundeswehr und der Polizei der Länder

Vfg.  – Az.: w.o.

Bezug:

Die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung ist für Angehörige des Bundesgrenzschutzes, der Bundeswehr und der Polizei des Landes lohnsteuerlich mit den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Monatsbeträgen zu bewerten.

Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der Tabelle enthaltenen Wert und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.

Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach R 43 LStR als Werbungskosten abzugsfähig wären.

Bei Bediensteten ohne eigenen Hausstand im Sinne von R 43 Abs. 3 LStR ist die Voraussetzung nach R 43 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a LStR erfüllt, wenn ihre Beschäftigung außerhalb des Wohnorts, an dem sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinterressen haben, von vornherein auf längstens drei Jahre befristet ist. Wegen der Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 ist R 43 Abs. 5 LStR ab dem Kalenderjahr 2004 nicht mehr anzuwenden.

Die Werte sind entsprechend der jeweils gültigen Sachbezugsverordnung sowie für das Jahr 2007 entsprechend der Sozialversicherungsentgeltverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder ermittelt worden. Das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium des Innern sowie das Hessische Ministerium des Innern und für Sport wurden entsprechend unterrichtet.


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Anlage zur Verfügung vom 05.02.2007 - S 2334 A - 13 - St 211

 
Bundesgrenzschutz
Bundeswehr
Polizei
Jahr
alte Bundesländer
neue Bundesländer
alte Bundesländer
neue Bundesländer
Land Hessen
Besoldungsgruppe
A1
bis
A4
A5
und
A6
A7
und
höher
Anwärter
A1
bis
A4
A5
und
A6
A7
und
höher
Anwärter
A1
bis
A4
A5
und
A6
A7
und
höher
A1
bis
A4
A5
und
A6
A7
und
höher
 
A7
und
höher
Anwärter
2001
107,70 DM
87,00 DM
89,75 DM
161,55 DM
301,75 DM
72,50 DM
130,50 DM
246,50 DM
[7] b)
[8] c)
161,55 DM
125,65 DM
107,70 DM
71,80 DM
Besoldungsgruppe
A1
bis
A4
A5
und
A6
A7
und
höher
Anwärter
A1
bis
A4
A5
und
A6
A7
und
höher
Anwärter
A1
bis
A4
A5
und
A6
A7
und
höher
A1
bis
A4
A5
und
A6
A7
und
höher
 
A9/BAT VII
und
höher
Anwärter
2002
55,99 €
49,20 €
46,66 €
83,99 €
158,65 €
41,00 €
73,80 €
139,40 €
[15] a)
[16] b)
[17] c)
158,65 €
83,99 €
65,33 €
130,66 €
56,00 €
37,33 €
2003
56,94 €
51,00 €
47,45 €
85,41 €
161,33 €
42,50 €
76,50 €
144,50 €
[24] a)
[25] b)
[26] c)
161,33 €
85,41 €
66,43 €
132,86 €
56,94 €
37,96 €
2004
57,51 €
52,20 €
47,92 €
86,26 €
162,94 €
43,50 €
78,30 €
147,90 €
[33] a)
[34] b)
[35] c)
162,94 €
86,26 €
67,09 €
134,19 €
57,51 €
38,34 €
2005
58,26 €
53,40 €
48,55 €
87,39 €
165,07 €
44,50 €
80,10 €
151,30 €
[42] a)
[43] b)
[44] c)
165,07 €
87,39 €
67,97 €
135,94 €
58,26 €
38,84 €
2006
58,95 €
54,60 €
49,12 €
88,42 €
167,02 €
45,50 €
81,90 €
154,70 €
[51] a)
[52] b)
[53] c)
167,02 €
88,42 €
68,77 €
137,55 €
58,95 €
39,30 €
2007
59,40 €
57,62 €
49,50 €
89,10 €
168,30 €
48,01 €
86,43 €
163,25 €
[60] a)
[61] b)
[62] c)
168,30 €
89,10 €
69,30 €
138,60 €
59,40 €
39,60 €

OFD Frankfurt v. - S 2334 A - 13 - St 211

Fundstelle(n):
SAAAC-39203

1* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

2* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

3* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

4* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

5* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

6* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

7** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern

8** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern

9* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

10* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

11* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

12* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

13* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

14* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

15** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern

16** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern

17** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern

18* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

19* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

20* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

21* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

22* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

23* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

24** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern

25** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern

26** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern

27* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

28* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

29* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

30* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

31* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

32* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

33** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern

34** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern

35** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern

36* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

37* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

38* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

39* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

40* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

41* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

42** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern

43** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern

44** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern

45* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

46* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

47* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

48* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

49* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

50* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

51** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern

52** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern

53** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern

54* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

55* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

56* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

57* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

58* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

59* = Werte sind nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung, bzw. ab 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, zu ermitteln

60** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern

61** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern

62** = Die zu a) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Einbettzimmern;
die zu b) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Zweibettzimmern;
die zu c) angegebenen Werte gelten bei Unterbringung in Dreibettzimmern