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Oberfinanzdirektion Chemnitz - S 7179 - 364/2 - St 23

Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Gestaltung von Ganztagsschulangeboten;

Anwendung der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 21 UStG

Im Rahmen der Einführung von Ganztagsschulen wird das Unterrichtsangebot an den betreffenden Schulen erweitert. Ein wesentliches Element stellen dabei Veranstaltungen dar, die den laufenden Schulunterricht ergänzen bzw. in Form von außerunterrichtlichen Angeboten abrunden.

Für Sachsen ist dies in § 16 (Betreuungsangebote) und § 16a (Ganztagsangebote) des Schulgesetzes des Freistaates Sachsen (SchulG) geregelt (s. Anlage). Dazu arbeiten die Schulen mit schulischen und außerschulischen Partnern zusammen.

Im Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

Leistungen freier Mitarbeiter an allgemein bildenden Schulen, die im Rahmen eines Ganztagsschulkonzeptes erbracht werden, sind als unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG steuerfrei, wenn

  • die Schülerinnen und Schüler an diesen unterrichtsergänzenden Veranstaltungen ohne Entrichtung eines zusätzlichen Entgelts im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht verbindlich teilnehmen und

  • die Unterrichtstätigkeit regelmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird.

Schulgesetz des Freistaates Sachsen (SchulG) Neufassung in der Bekanntmachung vom

§ 16 Betreuungsangebote

(1) Der Schulträger kann von der fünften bis zur zehnten Klassenstufe an Mittelschulen und Gymnasien außerunterrichtliche Betreuungsangebote vorhalten.

(2) An Schulen zur Lernförderung, ausgenommen solche nach § 13 Abs. 2, hält der Schulträger Betreuungsangebote für Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 vor. Es können auch Schüler der übrigen Klassenstufen einbezogen werden. Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 gilt § 13 Abs. 3 entsprechend.

(3) An den übrigen Förderschulen, ausgenommen solche nach § 13 Abs. 2, hält der Schulträger Betreuungsangebote vor. Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 gilt § 13 Abs. 3 entsprechend.

§ 16a Ganztagsangebote

(1) Mittelschulen und Gymnasien können von der fünften bis zur zehnten Klassenstufe Ganztagsangebote einrichten. Dazu arbeiten die Schulen mit außerschulischen Einrichtungen zusammen.

(2) Zulässige Formen von Ganztagsangeboten sind insbesondere Schulklubs, Arbeitsgemeinschaften, zusätzlicher Förderunterricht oder Angebote der Schuljugendarbeit.

Oberfinanzdirektion Chemnitz v. - S 7179 - 364/2 - St 23

Fundstelle(n):
BAAAC-39197