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Oberfinanzdirektion Chemnitz - S 2255 - 142/2 - St 22

Alterseinkünftegesetz;

Steuerliche Behandlung von Zusatzversorgungsleistungen für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer

Ehemalige Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (bzw. deren Hinterbliebene) erhalten

– unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – zusätzlich zur gesetzlichen Rente Versorgungsleistungen des Zusatzversorgungswerkes für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft – ZLF VVaG – (ZLF) und/oder der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA).

1. Zusatzversorgungswerk (ZLF)

Das Zusatzversorgungswerk erhebt – auf der Grundlage des Tarifvertrags über die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom  – Beiträge bei den land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgebern und finanziert mit diesen Beiträgen im Kapitaldeckungsverfahren Beihilfen zu den gesetzlichen Renten der ehemaligen Arbeitnehmer.

Die Beihilfen des ZLF sind in der Auszahlungsphase wie folgt zu besteuern:

Beruhen die Leistungen sowohl auf steuerfreien als auch auf steuerpflichtigen Beitragsleistungen, müssen die Leistungen aufgeteilt werden. Der Steuerpflichtige hat eine eventuell vorzunehmende Aufteilung durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens nachzuweisen (vgl. § 22 Nr. 5 S. 7 EStG sowie Anlage zum BStBl 2005 I S. 620).

2. Zusatzversorgungskasse (ZLA)

Die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gewährt nach dem Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG) eine Ausgleichsleistung zur gesetzlichen Rente für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer.

Die Ausgleichsleistungen der ZLA sind nach § 22 Nr. I S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig.

Anlage

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Oberfinanzdirektion Chemnitz v. - S 2255 - 142/2 - St 22

Fundstelle(n):
RAAAC-39196