Kein Werbungskostenabzug nach Inanspruchnahme aus Bürgschaft des Gesellschafters und Arbeitnehmers der GmbH für Verbindlichkeiten
der später in Konkurs gefallenen Gesellschaft
Leitsatz
1. Für die Frage, ob die von einem Gesellschafter und Arbeitnehmer der GmbH für die Gesellschaft übernommene Bürgschaft durch
das Gesellschafts- oder durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist, ist maßgebend auf die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls
im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft abzustellen. Die Höhe der Beteiligung (unbedeutend oder nicht unbedeutend) ist –
neben anderen – nur ein wesentliches Sachverhaltselement mit Indizwirkung hinsichtlich des Veranlassungszusammenhangs, das
im Rahmen der Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls zu würdigen ist.
2. Die nach dem Konkurs der GmbH geleisteten Aufwendungen des bei Übernahme der Bürgschaft mit 12,5 % an der GmbH beteiligten
Gesellschafters und Arbeitnehmers sind nicht als Werbungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte abziehbar, sondern
der Gesellschafterstellung zuzuordnen,
weil ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht bereit ist, Bürgschaften oder Darlehen zugunsten seines ihm fremden Arbeitgebers
zu übernehmen,
wenn aufgrund der Beteiligung von 4 einander fremden Gesellschaftern kein Gesellschafter über die Mehrheit der Anteile verfügte
und eine Beteiligung von 12,5 % damit einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Entscheidungen der GmbH ermöglichte,
wenn die vom Kläger für die GmbH getätigten Aufwendungen i. H. v. insgesamt rd. 55.000 DM in Relation zum vom Kläger gehaltenen
(anteiligen) Stammkapital i. H. v. 8.500 DM bzw. zum möglicherweise deutlich höheren Verkehrswert der Beteiligung nicht so
hoch waren, dass als Grund für die Bürgschaftsübernahme nur die Arbeitnehmerstellung des Klägers in Betracht käme,
das Bruttogehalt des Klägers im Jahr der Bürgschaftsübernahme (rd. 47.400) DM nicht sonderlich hoch war.
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