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Einkommen-/Lohnsteuer | Qualifizierung von Ruhegehaltszahlungen der NATO
(1) Ob die von einer Koordinierten Organisation – hier: der NATO – bezogenen Ruhegehaltszahlungen auf früheren Beitragsleistungen des Stpfl. beruhen und damit als Leibrente und nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern sind, bestimmt sich danach, ob der Stpfl. zu ihrer Erlangung eigenes Vermögen einschließlich zugeflossenen Arbeitslohns eingesetzt hat. (2) Behält die Koordinierte Organisation einen Teil vom Arbeitslohn des Stpfl. ein, um ihn als Arbeitnehmerbeitrag einer Versorgungsrückstellung in ihrem Haushaltsplan zuzuführen, so fließt dem Stpfl. dadurch kein Arbeitslohn zu (Bezug: § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG; Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Protokoll über die NATO-Hauptquartiere; § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LStDV).
Praxishinweise: Eine nur mit dem Ertragsanteil s...